Ebenso besteht kein Anlass, diesbezüglich die Sache im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen zu prüfen. Aus der Rüge, die Nachbarinnen und Nachbarn seien mangelhaft über das Bauvorhaben informiert worden, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Gültigkeit der angefochtenen Baubewilligung