Dass die Vorinstanz die Mieterschaft der Beschwerdeführenden nicht über das Baugesuch informierte, schadet somit nicht. Unter den gegebenen Umständen ist es auch nicht nötig, die Mieterschaft der Beschwerdeführenden nachträglich über das Baugesuch zu informieren. Dass weitere Mieterinnen oder Mieter nicht korrekt informiert worden wären, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Weitere Abklärungen sind demzufolge nicht erforderlich. Ebenso besteht kein Anlass, diesbezüglich die Sache im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen zu prüfen.