Sie hätte sich nach Kenntnis des Sachverhalts problemlos und ohne Nachteil auch noch nachträglich mit Einsprache am Baubewilligungsverfahren beteiligen und gegen das Vorhaben opponieren können. Das hat die Mieterschaft nach den vorliegenden Akten trotz Kenntnis des massgebenden Sachverhalts nicht getan. Ein Fall einer sog. «hinkenden Rechtskraft» der Baubewilligung läge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Mieterschaft nicht vor. Dass die Vorinstanz die Mieterschaft der Beschwerdeführenden nicht über das Baugesuch informierte, schadet somit nicht.