d) Ob die Praxis der Vorinstanz mit der Regelung von Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG vereinbar ist, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. Es ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und weitere benachbarte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im vereinfachten Verfahren mit Schreiben vom 29. Juni 2022 korrekt über das Baugesuch und die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, informierte.7 Auch ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden ihre Mieterschaft während des hängigen Baubewilligungsverfahrens selber über das geplante Bauprojekt informierte. Das geht aus ihrer Einsprache vom 2. August 2022 hervor.8