b) Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, die Mieter ihrer Liegenschaft (J.________gasse 52) hätten keine Mitteilung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BewD erhalten, obwohl sie direkte Nachbarn seien. Es sei durch die BVD zu prüfen, ob diese Mitteilung nachgeholt werden müsse. In den Schlussbemerkungen vom 28. Februar 2023 halten die Beschwerdeführenden fest, es müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob die Praxis der Gemeinde, wonach nur die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angeschrieben würden, mit der Regelung von Art. 27 BewD im Einklang stehe.