Im kleinen Baubewilligungsverfahren erfolgt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn gemäss Art. 27 Abs. 3 BewD4 mit eingeschriebenem Brief. In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz fest, es entspreche ihrer Praxis, dass bei der Bekanntmachung nach Art. 27 BewD stets die Grundeigentümerschaften angeschrieben würden. Es liege in deren Verantwortung, ihre Mieterinnen und Mieter zu informieren. Einzig bei grossen Mehrfamilienhäusern mit 20 oder mehr Wohnungen werde davon abgesehen und das Baugesuch im amtlichen Anzeiger publiziert.