und weitere vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden müssten. Schliesslich bemerken die Beschwerdeführenden, wenn das rechtliche Gehör und die ungenügende Sachverhaltsermittlung geheilt und weitere Nebenbestimmungen angeordnet würden, gälten sie als obsiegend, selbst wenn die Beschwerde weitgehend abgewiesen werden sollte. 5. Auf die Rechtsschriften, die Ausführungen der Vorinstanz, die Stellungnahme des AUE sowie auf die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen