Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Auflage zu äussern und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. In der Eingabe vom 20. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerschaft mit, sie habe den Ausführungen der Vorinstanz und des AUE nichts beizufügen. Die Vorinstanz bemerkte im Schreiben vom 23. Februar 2023, eine Auflage betreffend den schallreduzierten Nachtbetrieb könne verfügt werden. Allerdings habe die Beschwerdegegnerschaft durch ihren Nachweis im Baugesuch bestätigt, dass sie diese Massnahme betrieblich umzusetzen gedenke. Darauf gründe unter anderem auch ihr Bauentscheid vom 19. September 2022.