Daher erscheint ein Honorar von CHF 6500.– als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten in der Höhe von CHF 7323.60 (Honorar CHF 6500.–, Auslagen CHF 300.–, Mehrwertsteuer CHF 523.60) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen vom 16. August 2022 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: Die Gesamtbaubewilligung umfasst die Strassenanschlussbewilligung für die Zufahrt auf die Kantonsstrasse.