d) Die Schlussfolgerungen des AUE überzeugen. Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV sieht die ES III vor für Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass gemäss Art. 22 Abs. 5 GBR in der Landwirtschaftszone die ES III gilt. Es bestehen vorliegend keine Indizien, dass die massgebenden Grenzwerte des Lärmschutzrechts nicht eingehalten wären oder zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge notwendig wären.