Das Baugesuch enthalte keine aussenliegenden lärmerzeugenden Aussenanlagen, welche von ihnen beurteilt werden könnten. Die vom Vorhaben erzeugten Lärmemissionen müssten vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar sei. Es müsse jedoch mindestens der Planungswert eingehalten werden (60 dB (A) von 07.00 – 19.00 Uhr und 50 dB(A) von 19.00 – 07.00 Uhr). Lüftungs- und Kälteanlagen, Kompressoren sowie Kamine etc. würden nach der Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit beurteilt. Lärmrelevant bezüglich Industrie- und Gewerbelärm seien die Anlagen der Haustechnik (z.B. Heubelüftung, Kühlanlage Milchkammer).