In unmittelbarer Nähe befänden sich zudem die lärmrechtlich relevantere bebaute Gewerbe- und Lagerzone mit Anlagen der R.________ AG und des Abfallverwerters T.________, die Bahnlinie der MOB und die Anlagen des U.________. Der Beschwerdegegner führt aus, für die Parzellen der Beschwerdeführenden in der Landwirtschaftszone gelte die ES III und verweist insbesondere auf Art. 22 Abs. 5 GBR und Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV53. Der Heukran, die Melkmaschinen etc. würden alle im Inneren installiert und aller Voraussicht nach die Grenzwerte der ES III nicht übersteigen. Auch aus Sicht der Abteilung für Immissionsschutz bestehe kein Abklärungsbedarf.