Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss der zuständigen kantonalen Fachstelle bestehe kein Abklärungsbedarf bezüglich Lärm. Das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone und unterliege somit der ES III, die über die Kantonsstrasse angrenzende Gewerbe- und Lagerzone sogar der ES IV. Der geplante Heukran verursache erfahrungsgemäss weniger Lärm und Staub als ein Heugebläse. Die Melkanlage, die Entmistungsanlage und die Heubelüftung seien auf der Westseite geplant, wo sich keine direkten Nachbarn dauernd aufhalten würden. In unmittelbarer Nähe befänden sich zudem die lärmrechtlich relevantere bebaute Gewerbe- und Lagerzone mit Anlagen der R.__