a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, vorliegend werde Lärm nicht nur durch die Tiere, sondern insbesondere auch durch Belüftungs-, Kühl- und Heizanlagen des Stalles verursacht. Da vorliegend ein Wohngebiet betroffen sei, sei nicht wie in Art. 22 Abs. 5 GBR vorgesehen die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III anwendbar, sondern von Bundesrecht wegen die ES II. Die Einhaltung der Grenzwerte der ES II sei durch ein Gutachten zu prüfen.