Da der bewohnte Teil der Liegenschaft auf Parzelle Nr. X.________ fast 40 m entfernt ist, wird dieser Abstand mit grosser Reserve eingehalten. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Standort weitere Korrekturen bzw. eine Sonderbeurteilung nötig machen würde. Dies gilt insbesondere bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten bodennahen Geruchsverfrachtungen, deren Bestehen das AUE als Fachbehörde verneint. 20/24 BVD 110/2022/158