Die Weidenutzungskorrektur sei vorliegend angebracht. Würde sie weggelassen, wäre die Auswirkung auf die Distanz marginal und die Reserve immer noch mehr als genügend. Die Standortbewertung sei vorliegend mit dem Korrekturfaktor Schutzobjekt im Nahbereich berücksichtigt worden. Eine einseitige Geruchsausbreitung liege nicht vor. Das Vorhaben verursache rechnerisch mit knapp 38 GVE eine Geruchsbelastung (GB) von weniger als 5 GB- Einheiten. Da der FAT-Bericht erst ab 4 GB angewendet werde, handle es sich vorliegend nicht um einen Grossemittenten. Angesichts des gut eingehaltenen Abstandes dränge sich ein Gutachten nicht auf.