Bei Wohnungen in der Landwirtschaftszone würden die Mindestabstände nach dem FAT-Bericht nicht direkt angewendet. Es dürften aber keine übermässigen Immissionen entstehen. Alle Wohnhäuser der Beschwerdeführenden würden in der Landwirtschaftszone liegen und müssten daher mehr Geruchsbelastungen erdulden als solche in der Wohnzone. Bereits bei einer Einhaltung von 50 % des Mindestabstandes nach dem FAT-Bericht seien keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten. 50 % des Mindestabstandes nach dem FAT- Bericht wären vorliegend 16 m.