Das Privatgutachten gehe von einer Studie aus, die vom zuständigen Bundesamt nie in eine neue Vollzugshilfe umgesetzt worden und daher nicht massgebend sei. Im Beurteilungsverfahren würden insbesondere die Tierart, Anzahl und Grösse der Tiere, die baulichen Voraussetzungen inkl. Jauchelagerung, Art der Fütterung und Tierhaltung sowie Gelände, örtliche Situation und Zonenlage der betrachteten Perimeter berücksichtigt. Die im vorliegenden Bewilligungsverfahren gemachten Ermittlungen hätten ergeben, dass alle Mindestabstände nach dem FAT-Bericht eingehalten seien. Bei Wohnungen in der Landwirtschaftszone würden die Mindestabstände nach dem FAT-Bericht nicht direkt angewendet.