c) Das AUE verwies im Beschwerdeverfahren auf Anhang 2 Ziffer 512 der LRV, wonach bei der Errichtung von Anlagen die nach anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden müssen und als solche Regeln insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik gelten. Im Kanton Bern würden die notwendigen Mindestabstände mittels dem FAT-Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik ermittelt. Das Privatgutachten gehe von einer Studie aus, die vom zuständigen Bundesamt nie in eine neue Vollzugshilfe umgesetzt worden und daher nicht massgebend sei.