Zudem führe der Beschwerdegegner einen Sömmerungsbetrieb mit separater Betriebsnummer mit aktivem Status. Die neue Berechnung enthalte daher zu Unrecht keine «Korrektur für Weide». Weiter werde nicht gewürdigt, dass der Beschwerdegegner einen geruchsbindenden Güllezusatz verwende. Im Übrigen sei die Berechnung korrekt, insbesondere sei die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und vom Beschwerdegegner bestrittenen, bodennahen Geruchsverfrachtungen entlang der P.________strasse richtigerweise nicht berücksichtigt worden. Auch die neue Berechnung ergebe einen Wert von 6.30 und liege damit unter der Erheblichkeitsschwelle von 8.