__ befinden. In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdegegner aus, gemäss der neuen Berechnung nach FAT-Bericht Nr. 476 vom 20. Dezember 2022 betrage der gewichtete Mindestabstand in der Landwirtschaftszone 20 m. Bei dieser Berechnung seien die Grossvieheinheiten auf 40 aufgerundet und keine Korrektur für die Weidehaltung eingegeben worden. Die Tiere würden regelmässig auf die Weide geführt und gesömmert bzw. von Anfang Juni bis Mitte September auf der Alp gehalten, was beispielsweise durch den Bericht der J.________ treuhand vom 5. Februar 2021, S. 2, belegt und aktenkundig sei. Zudem führe der Beschwerdegegner einen Sömmerungsbetrieb mit separater Betriebsnummer mit aktivem Status.