Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführenden lebten alle in der Landwirtschaftszone, wo nur die Einhaltung des halben Mindestabstandes verlangt werden könne und verweist auf den Entscheid der BVD RA 110/2020/174 vom 29. Dezember 2020, E. 4c. Der Beschwerdegegner bestreitet das Entstehen von Gerüchen, da die Güllegrube unterirdisch gebaut und der Betrieb ordnungsgemäss geführt werde. Zudem würden sich die Tiere nur während der kalten Wintermonate, also knapp ein halbes Jahr, auf der Parzelle M.________ befinden.