Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde, die Frage der Geruchsimmissionen und der nötigen Mindestdistanzen sei mittels eines entsprechenden Fachberichts bzw. eines unabhängigen Gutachtens zu klären. In den Schlussbemerkungen verlangen die Beschwerdeführenden eine neue Berechnung, da die vorliegenden Berechnungen zum Mindestabstand gestützt auf den sog. FAT-Bericht Nr. 476 («Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen») aus dem Jahr 1995 gemacht worden seien und nicht nach den aktuellen,