Das Privatgutachten komme zum Schluss, dass gegenüber der in der Landwirtschaftszone liegenden Wohngebäude ein Abstand von 90 m und gegenüber der Gewerbezone ein Mindestabstand von 71 m einzuhalten sei. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde, die Frage der Geruchsimmissionen und der nötigen Mindestdistanzen sei mittels eines entsprechenden Fachberichts bzw. eines unabhängigen Gutachtens zu klären.