Dieses führe aus, nach FAT-Empfehlung dürfe ein minimaler Abstand von 20 m nicht unterschritten werden, eine Korrektur für die Weidenutzung ohne entsprechende Belege sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zum erforderlichen Güllestapelvolumen für die ganzjährige Stallnutzung gemäss Amtsbericht Wasser und Abfall vom 25. Mai 2021. Der Gutachter sei zudem der Ansicht, dass im Bereich der P.________strasse die Geruchsausbreitung bevorzugt dem Geländegraben folge und basierend auf verfügbaren Winddaten und der Topographie der Umgebung seien vom geplanten Laufstall Richtung Osten bodennahe Geruchsverfrachtungen intensiver und häufiger zu erwarten.