Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die bundesrechtlichen Mindestabstände eingehalten werden und legen diesbezüglich ein Privatgutachten ins Recht. Dieses führe aus, nach FAT-Empfehlung dürfe ein minimaler Abstand von 20 m nicht unterschritten werden, eine Korrektur für die Weidenutzung ohne entsprechende Belege sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zum erforderlichen Güllestapelvolumen für die ganzjährige Stallnutzung gemäss Amtsbericht Wasser und Abfall vom 25. Mai 2021.