2] und der zulässige Hangzuschlag entsprechend 1.05 (997.90 – 996.85) statt 1.035 (997.885 – 996.85). Die maximale Gebäudehöhe würde somit nicht 12.35 m (11.30 + 1.05), sondern 12.335 m (11.30 + 1.035) betragen. Da das Gebäude gemäss Fassadenplan nur 12.32 m hoch ist, ist diese Abweichung jedoch nicht relevant. Das geplante Gebäude hält damit die massgebende Höhe ein. 12. Geruch