c) Der Beschwerdegegner hat auf dem Fassadenplan die massgebenden Höhen (H 1 und H 2 zur Berechnung von H 3 und H 4 und H 5 zur Berechnung von H 6) eingezeichnet und damit eine Berechnung des Hangzuschlages gemäss der Formel nach Anhang 2A des GBR vorgenommen. Diese Berechnung ist grundsätzlich schlüssig. Nur die an sich nachvollziehbare Berechnung der Höhe H6 ([998.72 + 999.12] : 2) ergibt gemäss Berechnung auf dem Plan 998.94 statt 998.92. H7 beträgt daher 997.90 ([996.85 + 998.94] : 2) statt 997.885 [(996.85 + 998.92) : 2] und der zulässige Hangzuschlag entsprechend 1.05 (997.90 – 996.85) statt 1.035 (997.885 – 996.85).