Der Hangzuschlag, resp. der Hangabzug berechnet sich aus der Höhenlage des Gebäudes, bestimmt nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Anhang 2 A) Orts- und Landschaftsbild, Umgebungs- und Baugestaltung und beträgt die Höhendifferenz zwischen dem Punkt H7 und dem massgebenden Terrain unter der First in der Gebäudemitte der Talfassade. Negative Ergebnisse bestimmen den Abzug von der zulässigen Gesamthöhe, positive Ergebnisse bestimmen den Hangzuschlag. Dieser ist jedoch begrenzt auf maximal +/- 2.00 m.