b) Art. 22 Abs. 4 GBR sieht für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude eine maximale Gesamthöhe von 11.30 m vor. Ergänzend zu der in den einzelnen Zonen festgelegten maximalen Gesamthöhe gilt ein Hangzuschlag, resp. Hangabzug (Art. 32a Abs. 1 GBR). Die Berechnung des Hangzuschlags hat wie folgt zu erfolgen (Art. 32a Abs. 2 GBR):