16/24 BVD 110/2022/158 Die Gemeinde führt in Ziffer 5.2 des angefochtenen Entscheids aus, die zulässige Gesamthöhe gemäss Art. 22 GBR mit Hangzuschlag nach Art. 32a GBR werde eingehalten. Die Berechnung auf den Plänen sei vorhanden, korrekt und plausibel. Gemäss Beschwerdegegner ist der Hangzuschlag korrekt berechnet und die Beschwerdeführenden bringen keine konkreten Argumente dagegen vor.