a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Gebäude halte mit einer Höhe von 12.35 m die für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude vorgesehene Höhe von 11.5 m nicht ein. Eine Ausnahme habe der Beschwerdegegner nicht verlangt und ein Ausnahmegrund sei nicht ersichtlich. 41 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 42 Verkehrsregelverordnung des Bundes vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 43 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 2 ff.