50 Abs. 2 und 3, Satz 1, SVG). Die Verkehrsregelverordnung sieht zudem vor, dass die Begleiter von Herden bei Hauptstrassen dafür zu sorgen haben, dass die linke Strassenseite frei bleibt und bei Bahnübergängen die Herde nötigenfalls zu unterteilen ist (Art. 52 Abs. 1 VRV42). Den Strassenabstand hält das Vorhaben ein (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Weitere Bestimmungen, welche vorliegend in Bezug auf das Vieh oder den geltend gemachten Schattenwurf eingehalten werden müssten, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.43 Die Rügen sind damit unbegründet. 11. Gebäudehöhe