Diesem begegne die Strassenverkehrsgesetzgebung mit dem Strassenabstand, den das Vorhaben einhalte. Zudem werde der ordentliche Winterdienst ausgeführt. Die Einschätzungen des OIK überzeugen. Die Strassenverkehrsgesetzgebung erlaubt die Benutzung der Strasse durch Tiere und stellt die entsprechenden Regeln auf: So darf Vieh nicht unbewacht über die Strasse gelassen werden und Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein (Art. 50 Abs. 2 und 3, Satz 1, SVG).