b) Der OIK I verweist in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2023 auf Art. 50 SVG41, welcher die auch auf Kantonsstrassen nicht unübliche Benutzung der Strasse durch Kühe regle. Mit dem Vorhaben werde die Häufigkeit der Benützung zwar erhöht, unter Zuhilfenahme einer gesetzeskonformen temporären Signalisation könne die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2023 weist der OIK I weiter drauf hin, dass Schattenwurf durch Bauten, Anlagen, Bäume und Wald je nach Exposition, Jahreszeit, Sonnenstand und Abstand an vielen Stellen auftrete. Diesem begegne die Strassenverkehrsgesetzgebung mit dem Strassenabstand, den das Vorhaben einhalte.