Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Verkehrssicherheit tangiert würde. Die Kühe würden sich in den Wintermonaten im geplanten Laufstall und während rund 5.5 Monaten auf Sömmerungsweiden befinden. Nur gerade im Frühling, vom 1. bis 5. Mai und im Herbst, vom 17. bis 30. Oktober, also an rund 20 Tagen, würden die Kühe voraussichtlich jeweils am Morgen ca. 200 m auf der Kantonsstrasse zum Weg neben dem Grundstück N.________.02 und von dort aus über die Bahnlinie der MOB – wie auch heute schon – auf die Weide (Nr. N.________.01) und am Abend wieder zurückgeführt. Diese kurze, kontrolliert und begleitet durchgeführte Strassennutzung dauere jeweils knapp 10 Minuten.