e) In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Die Gemeinde hat sich zwar im angefochtenen Entscheid zum Strassenanschluss geäussert und die Auflagen der Amtsberichte des OIK I, nicht aber die notwendige Strassenanschlussbewilligung, im Dispositiv aufgenommen. Der angefochtene Entscheid wird entsprechend ergänzt. 10. Weitere Rügen in Bezug auf den Verkehr 39 VGE 2016/166 vom 03.07.2017, E. 3.3 m.w.H. 40 Vgl. auch Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion, BVD)