Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, die Beobachtungsdistanz zu vergrössern. Aufgrund der grösseren Ausserortsgeschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Kantonsstrasse muss nicht die Beobachtungsdistanz, sondern die Sichtweite vergrössert werden.40 Diesem Umstand wird im vorliegenden Fall mit einer Sichtweite von 110 bzw. 140 m Rechnung getragen. Daher ist die Anwendung einer Beobachtungsdistanz von 3 m, die noch im gemäss VSS-Norm zulässigen Bereich von mindestens 2.5 m liegt, gerechtfertigt.