Der OIK führt zudem aus, die Norm VSS 40 273a empfehle die Beobachtungsdistanz (Abstand zwischen Lenker und vorderem Teil des Fahrzeuges von Personenwagen) ausserorts auf 5 m zu vergrössern, was insbesondere bei Strassenknoten zweckmässig sein könne. Bei der Ausfahrt von einem Grundstück auf die übergeordnete Strasse sei das Manöver jedoch immer dasselbe, weshalb eine Unterscheidung in Bezug auf die Beobachtungsdistanz nicht zweckmässig sei. Es entspreche der langjährigen Praxis des Tiefbauamtes, bei Grundstückzufahrten ausserorts eine Beobachtungsdistanz von 3 m anzuwenden.