Die Gemeinde verweist im angefochtenen Entscheid auf die Amtsberichte des OIK I, welche eine Beobachtungsdistanz von 3 m vorsehe. Der Beschwerdegegner führt aus, gemäss dem OIK I genüge eine Beobachtungsdistanz von 3 m. Zudem habe das AGR eine elektronische Nachmessung durchgeführt. Weiter sei die VSS-Norm nur eine Empfehlung und ein Antrag auf Reduktion der Geschwindigkeit auf 60 km/h sei gestellt worden und vermutlich noch hängig.