Entscheidend ist vielmehr, dass die Umgebung nicht gestört werden darf durch die baulichen Änderungen und sich die gute Gesamtwirkung ergibt. Lichtentzug, Beschattung, Entzug der Aussicht und andere negative Immissionen sind zudem zu dulden, soweit sie durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht werden.35 Gestützt auf die Fachberichte der KDP hat die Gemeinde daher zu Recht entschieden, dass das Bauvorhaben den kommunalen Ästhetikvorschriften entspricht. 9. Strassenanschluss