Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners hält diese Masse ein, in Bezug auf die Höhe inkl. des vom GBR vorgesehenen Hangzuschlags (vgl. nachfolgend Ziffer 11). Die Beschwerdeführenden bringen im Grunde einzig vor, der Bau sei zu wuchtig. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung der KDP, dass ein weiterer Neubau keinen wesentlich nachteiligen Einfluss auf das Gesamtbild habe, dringen die Beschwerdeführenden mit dieser Rüge nicht durch, da durch kommunale Ästhetikvorschriften in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden dürfen.34 Zudem setzt das Projekt die ästhetischen Empfehlungen der KDP um.