10 Abs. 5 Bst. a BauG). Im Rechtsmittelverfahren wäre ein Beizug der OLK zwar zulässig33, erscheint aber vorliegend nicht notwendig, insbesondere, da das Bauvorhaben nicht in einem Schutzgebiet und auch nicht am Dorfeingang liegt (vgl. auch Ziffer 7a). c) Art. 22 Abs. 4 GBR beschränkt bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden einzig die Gesamthöhe auf 11.30 m und legt die Grenzabstände fest (10 m innerhalb Landwirtschaftszone und gegenüber der Gewerbezone sowie der Gewerbe- und Lagerzone sowie 20 m gegenüber den übrigen Zonen, in denen das Wohnen zulässig ist). Damit ermöglicht das GBR auch Ökonomiegebäude mit neueren Tierhaltungsformen.