Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bau- und Planungskommission verlangen kein spezielles Fachwissen der Mehrheit der Mitglieder bezüglich der Verträglichkeit von Bauvorhaben auf das Orts- und Landschaftsbild. Es ist daher nicht sichergestellt, dass die Kommission über das entsprechende Fachwissen verfügt, resp. aus ausgewiesenen Fachleuten in Sachen Bauästhetik besteht. Somit handelt es sich bei der Bau- und Planungskommission nicht um eine Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD.32 Da das Bauvorhaben vorliegend bereits durch die KDP begutachtet worden ist, hat die Gemeinde die OLK zu Recht nicht beigezogen (vgl. Art. 22a Abs. 2 BewD, Art. 10 Abs. 5 Bst.