22a Abs. 2 BewD nicht beizuziehen. Zudem verfüge Saanen über eine örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD, gemäss welcher keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege. Die Rüge bezüglich der Beeinträchtigung der Aussicht sei unbegründet. Das AGR habe einzig als Auflage verfügt, die Rolltore seien in Holz oder Holzfolie auszuführen. Weitere Auflagen habe es nicht als notwendig erachtet oder seien bereits in das Projekt eingeflossen. 7. Denkmalpflege, Beurteilung