Die Parzelle befinde sich daher nicht in einem ortsbildschützerisch sehr sensiblen Gebiet. Da die bereits vorhandenen, grossvolumigen Gebäude mit Industriecharakter die Landschaft bereits nachhaltig prägten, würden die Dimensionen des Vorhabens im Vergleich zu den «traditionellen Bauvolumen» (deren Erwähnung für den Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang nicht ganz nachvollziehbar, aber abgesehen von den Bauvorgaben auch nicht weiter relevant sei) nicht ins Gewicht fallen. Da die KDP das Vorhaben begutachtet habe, sei die OLK gemäss Art. 22a Abs. 2 BewD nicht beizuziehen.