d) Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der Ortsbild- und Denkmalschutz oder der Landschaftsschutz tangiert oder gar beeinträchtigt würden. Das Gebäude P.________strasse Nr. 38 (Q.________, Nr. 246) des Beschwerdeführers 2 sei nicht mehr geschützt. Die Parzelle M.________ befinde sich zudem weder in einer Landschaftsschutzzone noch in einem speziellen Ortsbildschutzgebiet, sondern angrenzend zur Gewerbezone, wo sich die R.________ AG, die Produktionsstätte von S.________ und die T.________ mitsamt Kehrichtumladestation, Gemeindesammelstelle und Kadaverannahmestelle befänden, sowie in der Nähe zum Gebäude der U.