c) Im angefochtenen Entscheid führt die Gemeinde aus, das Grundstück befinde sich weder in der Landschaftsschutzzone noch in einem speziellen Ortsbildschutzgebiet. Die Gemeinde Saanen verfüge zudem über eine örtlich anerkannte Fachstelle, weshalb die OLK nicht beizuziehen sei. Zudem habe die KDP als zuständige kantonale Fachstelle beantragt, das Vorhaben zu bewilligen. Gemäss dieser werde das Schutzobjekt P.________strasse V.________ nicht übermässig beeinträchtigt.