b) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 9 BauG und Art. 26 GBR26 (gute Gesamtwirkung) sowie Art. 22 GBR («Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude und Gebäude mit gemischter Wohn- und Landwirtschaftsnutzung sind architektonisch im Rahmen ihrer Zweckbestimmung einwandfrei zu gestalten und in das Landschaftsbild einzupassen») und bestreiten die gute Gesamtwirkung. Das Vorhaben befinde sich am westlichen Ortseingang, bilde gewissermassen die «Visitenkarte» für das historische Dorf in alpiner, ländlicher Umgebung. Die Parzelle sei bereits aus diesem Grund ortsbildschützerisch sehr sensibel. Zudem befänden sich in unmittelbarer Nähe das geschützte (ehemalige) Bauernhaus Nr. V.__