d) Die Standortevaluation des AGR überzeugt: Sowohl die zusätzlich zum gelben Gefahrengebiet ausgewiesene Steinschlaggefahr25 als auch die Hanglage auf Parzelle Nr. N.________.01 (neu: K.________) sprechen gegen diesen Standort. Ungünstig erscheint zudem der Zugang via Hauptstrasse, über den Bahnübergang und das Grundstück des Beschwerdeführers 1. Die zudem von den Beschwerdeführenden genannte Parzelle Nr. L.________ steht nicht zur Verfügung, da sie dem Beschwerdeführer 1 gehört und die Verkaufsgespräche gescheitert sind. Die übrigen Parzellen im Eigentum des Beschwerdegegners